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Die Restschuldbefreiung setzt ein durchgeführtes Insolvenzverfahren voraus. Ziel eines Insol- venzverfahrens ist unter Verwertung des Schuldnervermögens die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Insolvenzordnung will jedoch jedem Schuldner (nur natürliche Personen), welcher trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Wesentliches Instrument hierfür ist die Restschuldbefreiung nach einem regulären Insolvenzverfahren (bzw. Regelinsolvenzverfahren) oder nach einem sogenannten Vereinfachten Insolvenzverfahren in der Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz.

Welche der beiden Arten von Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren oder vereinfachtes Insolvenzverfahren in der Verbraucherinsolvenz bzw. Privatinsolvenz) in Betracht kommt, bestimmt sich letztlich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners. Wird keine selb- ständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so muss das Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. Privatinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Ist in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls dieses Verfahren in Betracht kommen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. Privatinsolvenzverfahren weicht teilweise vom regulären Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz- verfahren) ab und eine Restschuldbefreiung kann nur nach einer jeweils gescheiterten ausser- gerichtlichen und gerichtlichen (evtl. auch ohne gerichtliche) Schuldenbereinigung gewährt werden.

Von Bedeutung ist jedoch in jedem Fall, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Insolvenzordnung) deckende Masse in Form des Schuldnervermögens vorhanden ist. Reicht das Vermögen des Schuldners hierfür voraussichtlich nicht aus, so können auf Antrag des Schuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, falls nicht bestimmte Versagungsgründe bzgl. einer Restschuldbefreiung der Stundung entgegenstehen. Durch die Kostenstundung kann die Abweisung des Insolvenz- antrages mangels Masse vermieden und so dennoch der Zugang zum Restschuldbefreiungs- verfahren ermöglicht werden.

Ist die Restschuldbefreiung möglich, so erfolgt sie nur auf Antrag des Schuldners und unter strengen Voraussetzungen. Weiter muss der Schuldner während einer sogenannten Wohl- verhaltensperiode bestimmte finanzielle und auch andere Verpflichtungen erfüllen, die gläubigerfreundliches Verhalten sicherstellen und gleichzeitig die Chancen der Gläubiger für eine möglichst hohe Zahlung auf ihre Forderungen erhöhen. Erst wenn auch die Wohlverhaltensperiode erfolgreich durchgestanden ist, wird der Schuldner durch die vom Insolvenzgericht zu erteilende Restschuldbefreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Es erlöschen damit dessen Verbindlichkeiten, soweit sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben und während des Verfahrens nicht befriedigt werden konnten und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet wurden.

Davon ausgenommen sind jedoch Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Körperverletzung), sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte, Geldstrafen, Geldbussen, Zwangs- und Ordnungsgelder, sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenz- verfahrens gewährt wurden. Diese Verbindlichkeiten bleiben ungeachtet der erteilten Restschuldbefreiung bestehen. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten, die nach der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens erst begründet wurden.