Die Verfahrenskostenstundung spielt eine wichtige Rolle in den Insolvenzverfahren natürlicher Personen. Diese allein können nach § 4a InsO die Verfahrenskostenstundung beantragen, wenn sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens aufzubringen.
Die Verfahrenskostenstundung soll es den überschuldeten Personen ermöglichen, » Restschuldbefreiung zu erhalten. Verfahrenskostenstundung kann deshalb nicht gewährt werden, wenn bereits feststeht, dass eine Restschuldbefreiung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen nicht erreicht werden kann.